JGG § 66 – Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 66 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe (§ 31) unterblieben und sind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit der Richter nach § 31 Abs.
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