JGG § 67 – Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 67 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu. (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.
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