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JGG § 68 – Notwendige Verteidigung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1.im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,2.den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,3.die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs.

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