JGG § 72 – Untersuchungshaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 72 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs.
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