JGG § 74 – Kosten und Auslagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 74 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
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