JGG § 77 – Ablehnung des Antrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 77 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.
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