JGG § 78 – Verfahren und Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 78 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.