JGG § 79 – Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 79 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden. (2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
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