JGG § 83 – Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 83 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
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