JGG § 85 – Abgabe und Übergang der Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 85 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
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