JGG § 86 – Umwandlung des Freizeitarrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 86 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.
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