JGG § 87 – Vollstreckung des Jugendarrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 87 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. (2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
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