JGG § 93a – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 93a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
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