JGG § 98 – Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 98 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist der Verurteilte volljährig, so ist der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.
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