JGG § 99 – Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 99 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß. (2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.
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