JGG § 103 – Verbindung mehrerer Strafsachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 103 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgericht.
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