JGG § 106 – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 106 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. (2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs.
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