JGG § 110 – Vollstreckung und Vollzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 110 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
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