JGG § 111 – Beseitigung des Strafmakels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 111 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
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