JGG § 112d – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 112d JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
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