JGG § 89a – Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 89a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind.
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