JGG § 33a – Besetzung des Jugendschöffengerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 33a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
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