JGG § 33b – Besetzung der Jugendkammer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 33b JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt. (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung.
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