JGG § 89c – Vollstreckung der Untersuchungshaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 89c JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen.
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