JGG § 81a – Verfahren und Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 81a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
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