JGG § 61a – Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 61a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen.
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