JGG § 61b – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 61b JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstellen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn ausreichende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind.
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