JGG § 67a – Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 67a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. (2) Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu erteilen.
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