JGG § 51a – Neubeginn der Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 51a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.
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