JGG § 70c – Vernehmung des Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 70c JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt. (2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.
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