ArbGG § 5 – Begriff des Arbeitnehmers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 5 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14.
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