ArbGG § 117 – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 117 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
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