ArbGG § 111 – Änderung von Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 111 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
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