ArbGG § 112 – Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 112 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.