ArbGG § 110 – Aufhebungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 110 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1.wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2.wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3.wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
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