ArbGG § 6a – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 6a ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1.Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
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