ArbGG § 8 – Gang des Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 8 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs.
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