ArbGG § 9 – Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 9 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend.
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