ArbGG § 10 – Parteifähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 10 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr.
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