ArbGG § 11a – Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 11a ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung § 50a dieses Gesetzes entsprechend.
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