ArbGG § 14 – Errichtung und Organisation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 14 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet. (2) Durch Gesetz werden angeordnet 1.die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts; 2.die Verlegung eines Gerichtssitzes; 3.Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke; 4.die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte; 5.die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten; 6.der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
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