ArbGG § 17 – Bildung von Kammern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 17 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.