ArbGG § 18 – Ernennung der Vorsitzenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 18 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten.
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