ArbGG § 20 – Berufung der ehrenamtlichen Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 20 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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