ArbGG § 27 – Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 27 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs.
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