ArbGG § 29 – Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 29 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden.
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