ArbGG § 30 – Besetzung der Fachkammern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 30 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs.
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