ArbGG § 34 – Verwaltung und Dienstaufsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 34 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs.
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