ArbGG § 40 – Errichtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 40 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. (1a) (weggefallen) (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.