ArbGG § 45 – Großer Senat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 45 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
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